Es muss eine Abstimmung mit dem Landesbetrieb Mobilität und dem städtischen Versicherer vorgenommen werden.
Das bekannte Symbol bei Fußgängerampeln ist bundeseinheitlich in der Straßenverkehrsordnung festgelegt.
Der Ministerrat von Rheinland-Pfalz hat im Dezember 2016 beschlossen, dass Kommunen die Möglichkeit eröffnet wird, unter bestimmten Bedingungen vom bundeseinheitlichen Symbol bei Fußgänger-Ampeln abzuweichen. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Bild weiterhin einen Fußgänger zeigt, der klar erkennbar geht oder steht. Die Prüfung und Entscheidung hierüber obliegt, auch im Hinblick auf die damit verbundenen Haftungsrisiken, den örtlichen Verkehrsbehörden in eigener Zuständigkeit, Das Verkehrsministerium weist jedoch darauf hin, dass ein sicherer Haftungsausschluss nur dann gegeben ist, wenn das bundeseinheitlich festgelegte Sinnbild verwendet wird.
Das Haftungsrisiko, wenn bei einer Schängelampel z.B. ein Fußgänger verletzt würde, liegt damit bei der Stadt Koblenz. Wie in einem solchen Fall ein Strafgericht bzw. das Landgericht bei einer Klage auf Schadenersatz entscheiden würde, ist offen.
Es ist also abzuwägen zwischen der „touristischen Attraktion“ – wie sie vom Antragstellen unterstellt wird – und einem Haftungsrisiko für die Stadt.
Hierzu möchte die Verwaltung eine Abstimmung mit dem Landesbetrieb Mobilität und dem städtischen Versicherer vornehmen. Über das Ergebnis der Prüfung wird die Verwaltung im Fachbereichsausschuss IV informieren.