Die Verwaltung nimmt zu dem Antrag wie folgt Stellung:
Die Verwaltung empfiehlt dem Antrag mit folgenden Ergänzungen zu folgen:
Beschlussempfehlung:
Der Stadtrat forder die Landesregierung auf, das rheinland-pfälzische Landesgesetz über Lokale Entwicklungs- und Aufwertungprojekte ( LEAPG) vom 15.August 2015 hinsichtlich der Berechnung der für die Aufwertungsmaßnahmen zu entrichtenden Abgaben der betroffenen Eigentümer zu ändern bzw. zu präzisieren, um eine umsetzbare und rechtssichere Lösung zu schaffen, die eine Anwendbarkeit des Gesetzes endlich ermöglicht.
Folgende Änderungen des Gesetzes werden vorgeschlagen: §8 Abs. 9 erhält folgende Fassung:
(9) Die Gemeinde kann Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern in der Satzung nach § 4 insbesondere dann von der Abgabenpflicht ganz oder teilweise befreien, wenn
- eíne baulichse Nutzung des Grundstücks nicht oder nur zu Zwecken des Gemeinbedarfs möglich ist
- die Heranziehung zu der Abgabe vor dem Hintergrund der tatsächlichen Grundstücksnutzung eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde;
- die wirtschaftliche Existenz der oder des Abgabepflichtigen durch die Abgabe nachweislich gefährdet ist,
- das Grundstück ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird oder
- das Entwicklungs-und Aufwertungsprojekt für das Grundstück zu keiner Attraktivitätsverbesserung führt.
Die nach diesen Paragraphen von der Abgabe befreiten Grundstücke und Grundstücksteile bleiben bei der Berechnung der notwendigen Quoren für die Einrichtung bzw. Ablehnung der Maßnahmen unberücksichtigt. Sie nehmen an diesen Abstimmungsprozessen nicht teil.
§ 9 (1) letzter Satz wird ergänzt um den Zusatz:
„Die Pauschale darf 5 % des Beitragsaufkommens nicht übersteigen.“